Soforthilfe für Dezember und Gaspreisbremse

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Wir erklären, was die Umsetzung der Beschlüsse zum Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) für Sie bedeutet.

Nach Wochen der medialen Diskussion über mögliche Maßnahmen im Kampf gegen die stark steigenden Energiepreise hat die Bundesregierung - neben der bereits umgesetzten Senkung der Mehrwertsteuer von 19 % auf 7 % für Gas und Wärme - inzwischen weitere konkrete Hilfen beschlossen.

Wir erklären, was die Umsetzung der Beschlüsse zum Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) für Sie bedeutet:
 

Die Soforthilfe im Dezember:
Die Bundesregierung hat zur kurzfristigen, einmaligen Entlastung der Verbraucher für Erdgas und Wärme eine Soforthilfe beschlossen. Wo die Versorgung über einen Vermieter geregelt ist, wird die mit Mitteln des Bundes finanzierte Dezember-Entlastung mit der jährlichen Heizkostenabrechnung weitergegeben. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach der vereinbarten Abschlagszahlung bzw. 1/12 des Jahresverbrauchs der zentralen Heizanlage Ihres Wohngebäudes.

  • Die Erstattungshöhe für Ihre Heizanlage können Sie der unten aufgeführten Tabelle entnehmen
  • Der Erstattungsbeitrag wird in der Heizkostenabrechnung 2022 separat ausgewiesen und entsprechend verrechnet; er kommt somit Ihrem Heizkostenanteil zugute
  • Die Heizkostenabrechnung für 2022 erhalten Sie wie gewohnt im Herbst 2023

Ihre Möglichkeit für Dezember 2022:
Sollten Ihre monatlichen Vorauszahlungen innerhalb der vergangenen neun Monate aufgrund der Energiekrise erhöht worden sein, so haben Sie die Möglichkeit, Ihre Heizkosten-Vorauszahlung für Dezember 2022 einmalig um den Erhöhungsbeitrag der letzten Anpassung zu kürzen. Wurden Ihre Vorauszahlungen bspw. zu Juni erhöht, dürfen Sie für Dezember auf den vorher geltenden, niedrigeren Mai-Betrag reduzieren.

Sollte von Ihnen - etwa wegen eines neuen Vertrags - in diesem Jahr erstmalig eine Heizkosten-Vorauszahlung erhoben worden sein, dürfen Sie den Betrag für Dezember einmalig pauschal um 25 % senken.

Bitte beachten Sie jedoch: Bei der Abschlagskürzung für Dezember handelt es sich nicht um eine Gutschrift. Die gekürzte Vorauszahlung wird in der kommenden Heizkostenabrechnung berücksichtigt, weshalb höhere Nachforderungen möglich sind.
 

Antworten auf häufige Fragen finden Sie hier. Ferner hat die Bundesregierung eine Informationsseite erstellt, zu der Sie über diesen Link gelangen.


Die Gaspreisbremse
Bislang liegt noch keine gesetzliche Grundlage vom Bund vor, es ist jedoch geplant, eine Kostendeckelung für den Zeitraum Februar/März 2023 bis April 2024 einzuführen. Nach bisherigem Kenntnisstand sollen die Kosten für den Hauptteil des Jahresverbrauchs auf 12ct/kWh für Gas und auf 9ct/kWh für Wärme gekappt werden.

Wichtig! Auf die Abrechnung 2022 wirken sich diese Pläne nicht mehr aus.Da die Preise in den vergangenen Jahren noch bei rund 3-6 ct/kWh Gas lagen, muss trotz Gaspreisbremse mit einer erheblichen Kostensteigerung gerechnet werden.

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